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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 49.1bis.a)
7 Mehrfachtraktion mit Fernsteuerung A z Z N S T
Erfolgt bei der Mehrfachtraktion von Zugskompositionen oder Trieb-
fahrzeugen im betriebsbereiten Zustand oder während der Fahrt eine
ungewollte Zugtrennung an der Trennstelle der automatischen Kupp-
lung:
7.1 Ist dies auf dem Zug führenden Fahrzeug im Blickfeld des Fahrzeug-
führenden unmittelbar und zweifelsfrei darzustellen.
7.2 Hat jeder sich zwischen den Trennstellen und dem Zugschluss befind-
liche Zugteil selbsttätig und unverzögert mittels Schnellbremsung an-
zuhalten.
7.3 Muss der in Fahrrichtung vorderste Zugteil selbsttätig und mittels ver-
zögerter Schnellbremsung so anhalten, dass es zu keinem Aufprall
der Zugteile untereinander kommt. Dabei hat eine vom Fahrzeugfüh-
renden, von der Zugbeeinflussung oder Sicherheitseinrichtungen an-
geforderte Schnellbremsung in jedem Fall unverzögert zu erfolgen.
7.4 Darf es dem Fahrzeugführenden erst im Stillstand und nachdem er
Kenntnis vom Grund der selbsttätig erfolgten Schnellbremsung ge-
nommen hat möglich sein, durch eine entsprechende Handlung die
Bremswirkung aufzuheben und den vorderen Zugsteil zu bewegen.
7.5 Ist diese auf den der Trennstelle benachbarten Fahrzeugen, zusam-
men mit den für die Zugtrennung relevanten Daten, bleibend aufzu-
zeichnen.
AB 49.1bis.b
1 Die Feststellbremse muss unabhängig von der automatischen Bremse A z Z N S T
betätigt oder angesteuert werden können, darf aber mit ihr ein ge-
meinsames Bremsgestänge haben.
2 Sofern das nötige Stillhaltebremsgewicht erreicht wird und für Wagen A z Z N S T
des internationalen Verkehrs nicht abweichende Vereinbarungen be-
stehen, genügt es, wenn die Feststellbremse nur auf einen Teil der
Räder wirkt. Falls es nicht möglich ist, das Fahrzeug vor dem Sichern
zu entladen, ist die Bremse für das Gesamtgewicht zu bemessen.
3 Falls die Feststellbremse zusätzlich zum Regulieren der Fahrge- A z Z N S T
schwindigkeit (z.B. Abstossmanöver) benötigt wird, muss sie ther-
misch entsprechend bemessen sein und von einer Plattform aus betä-
tigt werden können.
4 Als Feststellbremsen gelten von Hand oder mit Fuss (Kurbel, Hebel, A z Z N S T
Pedal usw.) betätigte Bremsen oder Federspeicherbremsen, die sich
nicht selbsttätig lösen können. (Wenn z.B. bei Verlust von Hydrauliköl
die Bremskraft nachlassen kann oder bei Spindelbremsen die Selbst-
hemmung nicht genügt, ist eine Verriegelung notwendig.)
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 4