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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

4 Übergangsbogen und Überhöhungsrampe (in Zuggleisen)

4.1 Grundsätze

Nacheinander folgende Elemente unterschiedlicher Krümmung sind in Zuggleisen mit einem Übergangsbogen mit linearem Krümmungsverlauf (Klothoide) miteinander zu verbinden.

Die Überhöhungsrampe ist im Regelfall auf die ganze Übergangsbogenlänge anzuordnen. Der Verlauf der Überhöhungsrampe hat dem Krümmungsverlauf des Übergangsbogens in Form und Länge zu entsprechen.

Die sogenannten „geschwungenen Rampen“ mit entsprechenden Arten von Übergangsbogen oder weitere besondere Trassierungsgrundsätze sind zu vermeiden bzw. fallweise im Sinne von Ausnahmen mit dem BAV zu regeln.

Scheitelklothoiden (zwei Übergangsbögen ohne dazwischen liegendes Kreisbogenelement) sind insb. mit Einbezug von Überhöhungsrampen nicht zulässig.

4.2 Verwindung N (dü/dl)

4.2.1 Für Zuggleise gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 2 ‰

Maximaler Grenzwert: 2,5 ‰

4.2.2 Für Rangiergleise gilt folgender Grenzwert:

Grenzwert im Normalfall: 3 ‰

4.2.3 Die Verwindungen resultierend aus der geometrischen Linienführung und der real auftre-

tenden Brückendeformation sind gemeinsam zu berücksichtigen.

4.2.4 Im Betriebszustand sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

Für Zuggleise: 3 ‰ (1,2)(Basislänge > 8 m)

Für Rangier- und Anschlussgleise 4 ‰ (2)(Basislänge 4 m)

(1)Bei Geschwindigkeiten V > 160 km/h sind auf Grund dynamischer Auswirkungen auf R

das Fahrzeug ggf. Einschränkungen notwendig.

(2)In bestehenden Anlagen gilt in Bögen, die die maximale Überhöhung gemäss

Ziff. 3.4.2.1 überschreiten, der Grenzwert von 3 ‰ (unabhängig der Basislänge).

Fortsetzung Blatt Nr. 11 N