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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
4.3 Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe
Für die Bestimmung der Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe sind die Grenzwerte für die Verwindung (siehe Ziff. 4.2) und die nachstehenden Grenzwerte für die Änderung des Überhöhungsfehlbetrages und der Überhöhung in Funktion der Zeit (siehe Ziff. 4.3.1 und 4.3.2) kumulativ einzuhalten.
4.3.1 Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Funktion der Zeit düf/dt
Grenzwert im Normalfall: 55 mm/s
Maximaler Grenzwert: - bei VR ≤ 200 km/h: 90 mm/s,
- bei VR > 200 km/h: 75 mm/s
4.3.2 Änderung der Überhöhung in Funktion der Zeit dü/dt
Grenzwert im Normalfall: 50 mm/s
Maximaler Grenzwert: 60 mm/s
5 Kreisbogen ohne Übergangsbogen
5.1 Grundsätze
Auf die Anordnung von Übergangsbögen kann in der Regel in folgenden Fällen verzichtet werden:
– In Zuggleisen in begründeten Einzelfällen (z.B. Kreisbogen mit ü = 0 mm bei kleinen Änderungen der Gleisabstände).
– In Weichenanlagen und den daran anschliessenden Zuggleisen innerhalb von Stationen bei VR ≤ 65 km/h.
– Fahrt über die signalisierte Ablenkung (Nebenstrang) einer im Zuggleis liegenden Weiche oder ähnlich gelagerte Fälle (z.B. Weiche mit anschliessendem Gegenbogen).
– Innerhalb der Gleisverbindungen mit abruptem Krümmungsänderung.
– In Rangiergleisen.
– Bei einem Richtungsknick (am Ende einer Geraden) in bestehenden Anlagen (Azimutkorrektur von max 1 ‰).
5.2 Mindestradius R
Im Hinblick auf eine freizügige Verwendung des Rollmaterials gelten für Kreisbogen ohne Übergangsbogen folgende Grenzwerte:
5.2.1 Für Zuggleise:
Grenzwert im Normalfall: 185 m
über die Ablenkung von überhöhten Weichen: 150 m
5.2.2 Für Rangiergleise:
Grenzwert im Normalfall: 150 m
Bei Radien < 160 m ist die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren (siehe Ziff. 5.3.2).
Fortsetzung Blatt Nr. 12 N