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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 13 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

5.4 Länge der Zwischenelemente

5.4.1 Fahrdynamik

5.4.1.1 Bei Zuggleisen ist zwischen zwei sich ruckartig auf den Fahrzeuglauf auswirkenden

Krümmungsänderungen (Kreisbogen ohne Übergangsbogen) in Gleisen und Weichen eine Beruhigungsstrecke (Gerade oder Kreisbogen) wie folgt anzuordnen:

Fall a)

Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge > Grenzwert im Normalfall gemäss Ziff. 5.3.1 resp. Ziff. 5.3.2 (bei VR > 100 km/h gemäss Ziff. 6.2.1):

Länge entsprechend einer Fahrzeit:

Grenzwert im Normalfall: - bei V ≤ 65 km/h: 0,7 s (1)

R

- bei V > 65 km/h: 1 s (2)

R

Minimaler Grenzwert: - bei V ≤ 65 km/h: 0,7 s (1,3)

R

- bei V > 65 km/h: 0,7 s (3)

R

Die Anwendung von Werten unter 1 s ist mit Komforteinbussen verbunden.

(1)mindestens aber Länge gemäss Ziff. 5.4.2 (nur bei Trassierungssituationen mit

Rid ≤ 110 m relevant).

(2)In Einzelfällen (i.d.R nur in bestehenden Anlagen und bei vorgegebenem Raster):

Grenzwert im Normalfall: 0,7 s.

(3)In Einzelfällen (i.d.R. nur in bestehenden Anlagen und bei vorgegebenem Raster) ist eine kürzere Fahrzeit allenfalls möglich.

Fall b)

Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge ≤ Grenzwert im Normalfall gemäss Ziff. 5.3.1 resp. 5.3.2 (bei VR > 100 km/h gemäss Ziff. 6.2.1):

Grenzwert im Normalfall und Minimaler Grenzwert: Länge gemäss Ziff. 5.4.2

5.4.1.2 Bei Zuggleisen ist in Fällen mit einer abrupten Krümmungsänderung und einem Über-

gangsbogen die minimal notwendige Länge des Zwischenelements (Gerade oder Kreisbogen) – sofern dessen Fahrzeit 0,7 s unterschreitet – im Einzelfall festzulegen. Dies unter Berücksichtigung des Einflusses der abrupten Krümmungsänderung auf den Fahrzeuglauf.

Fortsetzung Blatt Nr. 14 N