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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R Blatt 15 N Version
10.49.11.132
(AB 17)
5.4.2 Pufferüberdeckung
5.4.2.1 Zur Vermeidung von Entgleisungen ist in Gegenbögen mit kleinen Radien eine genügend
grosse Pufferüberdeckung notwendig. Dafür ist zwischen beiden Bögen eine Zwischengerade anzuordnen, wenn:
R1 ⋅ R2 Rid, R1, R2 [m]
Rid = ≤110
R1+ R2
Die minimale Länge der Zwischengerade (Minimaler Grenzwert) für Zug-, Rangier- und Anschlussgleise kann, sofern die Bogenlänge mindestens 18 m (bei Anlagen ohne Personenwagen mindestens 12 m) beträgt, nachstehender Tabelle entnommen werden. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, sind grössere Längen vorzusehen.
Für Anlagen ohne Personenwagen kann die Länge der Zwischengerade entsprechend reduziert werden (bei einer maximalen Spurweite im Betrieb von 1455 mm).