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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2012
(AB 76.1.a)
3.2.1.1 beginnt die Einschränkung in Haltestellen nach der Perronmitte, entfal- A z Z N S T
len Vor- und Anfangssignal, wenn die Geschwindigkeit im anschlies-
senden Gleisabschnitt gleich oder höher ist als die Streckengeschwin-
digkeit, welche vor der Haltestelle gilt.
3.2.2 endet die Einschränkung bei oder nach der Einfahrweiche, entfällt das A z Z N S T
Endsignal.
3.3 Innerhalb eines Netzes oder einer bestimmten Linie kann auch die A z Z N S T
durchgehende Geschwindigkeitssignalisierung umgesetzt werden, so-
fern diese auf dem ganzen Netz bzw. der ganzen Linie einheitlich An-
wendung findet und die maximal zulässige Geschwindigkeit der
Infrastrukturbetreiberin höchstens 100 km/h beträgt.
3.3.1 Der Anfang des entsprechenden Gleisabschnitts wird mit dem Vorsig- A z Z N S T
nal für verminderte Geschwindigkeit signalisiert. Auf das Anfangs- und
das Endsignal für verminderte Geschwindigkeit wird verzichtet.
3.3.2 Im Falle einer Geschwindigkeitsverminderung darf die Abstufung A z Z N S T
höchstens eine Differenz von 40 km/h aufweisen. Beträgt die Ge-
schwindigkeitsverminderung mehr als 20 km/h ist dies in der Strecken-
tabelle aufzuführen.
4 Aufstellungskriterien Signale für den Strassenbahnbetrieb: A z Z N S T
4.1 Bereiche mit Strassenbahnbetrieb sind gemäss den Schweizerischen A z Z N S T
Fahrdienstvorschriften zu kennzeichnen.
4.2 Bei der Signalisierung von Strassenbahnbereichen sind Vor-, Anfangs- A z Z N S T
und Endsignal auch in Bahnhöfen immer aufzustellen. Bei Anwendung
der durchgehenden Geschwindigkeitssignalisierung ist auf das Vorsig-
nal zu verzichten.
4.3 Innerhalb eines Bereichs mit durchgehender Geschwindigkeitssignali- A z Z N S T
sierung nach Ziff. 3.3 ist der Standort des Anfangssignals in Abhängig-
keit von der Geschwindigkeit und den örtlichen Sichtverhältnissen der-
art festzulegen, dass die Triebfahrzeugführer ihre Sorgfaltspflicht ge-
mäss SVG auf der gemeinsamen Verkehrsfläche wahrnehmen kön-
nen. Unterscheidet sich der Bereich zwischen Anfangssignal und Be-
ginn der gemeinsamen Verkehrsfläche nicht eindeutig vom Bereich
innerhalb der gemeinsamen Verkehrsfläche, sind konstruktive Mass-
nahmen vorzusehen.
4.4 In Bereichen ohne Zugfahrten und bei einer zulässigen Höchstge- A N S T
schwindigkeit von 40 km/h, kann der Bereich für Strassenbahnbetrieb
statt mittels Signalen in der Aussenanlage, in der Streckentabelle oder
in Betriebsvorschriften festgelegt werden.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 3