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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 3
Abschnitt: Wagen der Adhäsionsbahnen
Artikel: Türen Ausgabe: 01.07.2012
AB 66.2
1 Offene oder nicht zuverlässig geschlossene Einstiegtüren müssen vom Triebfahr-
zeugführer festgestellt werden können.
2 Sofern es betrieblich als notwendig erscheint, ist das Wegfahren der Zugskompositi-
on mit geöffneten oder unverriegelten Türen vom Bahnsteig durch technische Mittel (z.B. Schaltungsabhängigkeit) zu verhindern. Bei Störungen an der Anlage darf diese Abhängigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes aufhebbar sein.
3 Bei begleiteten Zügen kann auf die Überwachung gemäss Ziff. 1 verzichtet werden
(z.B. beim UIC-System).
4 Geöffnete Türen müssen bis zum nächsten Schliessvorgang 3 bis 5 s in der offenen
Endstellung verbleiben. Hat die Schutzvorrichtung einer Türe einmal angesprochen, darf der nächste Schliessvorgangerst nach 3 bis 5 s eingeleitet werden.
5 Schutzvorrichtungen müssen bei geschlossenen Türen unwirksam geschaltet sein. 6 Erweist es sich zur Einhaltung der vorgegebenen Haltezeiten bei erteiltem, zentralem
Schliessbefehl als notwendig, Türtasten oder weitere Schutzvorrichtungen wirkungslos zu schalten, müssen folgende Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden:
6.1 Während der Türschliessung muss der Schutz gegen Festklemmen von Personen an
den Türflügeln oder am Türantrieb über zwei Systeme wirksam bleiben.
6.2 Im Falle leichter Türen, die langsam schliessen und an der Schliesskante eine Kraft
von unter 150 N aufweisen, kann auf das zweite System verzichtet werden.
Formatiert
6.27 Wird während der Fahrt eine Türe über die Türnotöffungseinrichtung geöffnet, darf
durch eine allfällige Schaltungsabhängigkeit keine Schnellbremse eingeleitet werden.
AB 66.3
1 Gepäcktüre
1.1 Bei in Fahrzeug-Längsrichtung laufenden Schiebetüren muss bei unbeabsichtigtem
Schliessen eine Öffnung von ca. 300 mm Breite bestehen bleiben.
AB 66.4
1 Die Sicherung der Übergangstüren am Zugende kann durch das Hochklappen der
Übergangsbrücke erfolgen, sofern letztere nicht unbeabsichtigt gesenkt werden kann.