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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Wagen der Adhäsionsbahnen
Artikel: Türen Ausgabe: 01.07.2012
(AB 66.1)
7 Rollstuhl- und Rollatorzugang
7.1 Grundsätzlich ist der autonome Zugang für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
bei mindestens einem definierten Einstieg pro Zug zu gewährleisten. Diese Einstiege sollen aussen am Fahrzeug mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet sein, wenn dies betrieblich sinnvoll ist.
7.1.1 Der Ein- und Ausstieg für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator ist zu gewährleis-
ten, indem bei der konstruktiven Gestaltung der Abstände zwischen der Perronkante und der Aussenkante der Spaltminimierung (z.B. Klapp- bzw. Schiebetritt, Verschleissleiste), oder, falls keine Spaltminimierung vorhanden, der Einstiegskante des Fahrgastraums der folgende Wertepaar-Bereich eingehalten wird:
Zielwert: Niveaudifferenz maximal 3 cm und Spaltbreite maximal 5 cm
Toleranzbereich: von Niveaudifferenz maximal 3 cm und Spaltbreite maximal 7 cm bis Niveaudifferenz maximal 5 cm und Spaltbreite maximal 5 cm.
- Niveaudifferenz und Spaltbreite maximal je 50 mm, oder
- Niveaudifferenz maximal 30 mm und Spaltbreite maximal 70 mm.
Dabei sind Muldensituationen (Schiebetritt tiefer als Perronkante und Einstiegskante des Fahrgastraums) möglichst zu vermeiden. Zudem sindsowie Situationen, bei denen ein Rollstuhl mit einem Radstand (bezogen auf die Standebene) von 40 cm400 mm Referenzlänge eine Neigung von 18% übersteigt, nicht zulässigmöglichst zu vermeiden (Kippgefahr).
7.1.2 Für Rollstuhlfahrende muss ansonsten der autonome Zugang vom Perron ins Fahr-
zeug mittels einer Rampe gewährleistet werden. Die Rampenneigung darf dabei maximal 12% betragen.
7.2 Kann der autonome Zugang nicht gewährleistet werden, so erbringen die Unterneh-
men des öffentlichen Verkehrs insbesondere für Rollstuhlfahrende die erforderliche Hilfestellung durch den Einsatz von Personal und den nötigen Hilfsmitteln (z.B. mobile Lifte, fahrzeuggebundene Hublifte, Rampen). Werden dabei Rampen eingesetzt, so darf die maximale Neigung 18% betragen (ansonsten Kippgefahr).
Fortsetzung Blatt Nr. 3