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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 17 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
6 Weichen Blatt 16 N Version 8.1.13
6.1 Grundsätze
6.1.1 Mit einer geschickten Wahl der Weichentypen und einer optimalen Anordnung der Wei-
chen in einer fahrdynamisch günstigen Linienführung können die Liegedauer, die Verfügbarkeit und die Erhaltungsaufwendungen wesentlich beeinflusst werden. Bei jedem Gleisprojekt ist die Verwendung von Weichen in Grundform in einem geraden Gleis anzustreben.
6.1.2 Die Anordnung von Weichen im Einflussbereich von Brücken, insbesondere im Bereich
der beweglichen Lager, ist angesichts der zusätzlichen Beanspruchung in der Gleiskonstruktion zu vermeiden. Unumgängliche derartige Anordnungen bedürfen im Einzelfall einer Genehmigung durch das BAV (siehe AB-EBV zu Art. 26, AB 26.1, Ziff. 2.3.6).
6.1.3 Die in den Zuggleisen des bestehenden Netzes vorhandenen Kreuzungsweichen mit
Rmin = 160 m sind wo immer vertretbar durch Kreuzungsweichen mit Rmin = 185 m zu ersetzen.
6.1.4 Bewegliche Herzstückspitzen sind in der Regel mindestens in folgenden Fällen vorzuse-
hen:
– Weichen mit VR ≥ 200 km/h im Hauptstrang.
– Bogenweichen mit VR > 160 km/h im Hauptstrang.
– Weichen mit VR > 140 km/h im Nebenstrang (signalisierte Ablenkung).
6.2 Grundformweichen
6.2.1 Überhöhungsfehlbetrag üf
Bei der Bestimmung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über Ablenkung von Weichen in Form eines Kreisbogens sind folgende Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag üf einzuhalten:
Grenzwert im Normalfall: - bei VR ≤ 100 km/h: 100 mm
- bei 100 < VR ≤ 200 km/h: 100 mm bis 70mm
Maximaler Grenzwerte: - bei VR ≤ 100 km/h: 120 mm
- bei 100 < VR ≤ 200 km/h: 120 mm bis 85 mm
Für Fahrgeschwindigkeiten 100 < VR ≤ 200 km/h sind die entsprechenden Grenzwerte für üf geschwindigkeitsabhängig zwischen den zugehörigen Eckwerten linear zu interpolieren.
Bei Grundformweichen, deren Ablenkung sich aus mehreren oder/und unterschiedlichen Elementen (Kreisbogen, Klothoide) zusammensetzt, sind die oben erwähnten Grenzwerte ebenfalls verbindlich. Bei Neuentwicklungen solcher Weichen muss die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit anhand von Versuchsfahrten mit dem charakteristischen Fahrzeug hinsichtlich des Fahrkomforts und der Rad/Schiene-Kräfte zugelassen werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 17 N