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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 22
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
8.2 Ergänzende Schutzmassnahmen bei Bauten der BWK B
8.2.1 Bei Bauten der Bauwerksklasse B ist in Situationen mit erhöhtem Anprallrisiko abzuklä-
ren, ob zusätzlich zu den Schutzmassnahmen gemäss Ziff. 8.1 ergänzende Schutzmassnahmen zur Reduktion des Anprallrisikos zu ergreifen sind. Diese Abklärung hat mit einer objektspezifischen Risikoanalyse nach UIC-Kodex 777-2 bzw. mit dem Leitfaden zur Beurteilung von Anprallrisiken1 zu erfolgen.
8.2.2 Ein erhöhtes Anprallrisiko besteht, wenn der Abstand a zwischen Gleisachse und an-
prallgefährdeten Unterstützungen kleiner ist als aQRA. die in Ziff. 8.2.3 bzw. Ziff. 8.2.4 bezeichneten Abstände aQRA unterschreitet.
8.2.3 Der Abstand aQRA berücksichtigt die Einflussgrössen Geschwindigkeit, Verkehrsstärke
und Verkehrszusammensetz der Eisenbahn sowie die Ausfallwahrscheinlichkeit des anprallgefährdeten Bauteils.
S1: a > aQRA QRA nicht erforderlich
aQRA a
Gleisachse
aQRA a
S2: a < aQRA QRA erforderlich
Bild 9: Abstand aQRA
8.2.3.1 Die Abstände aQRA an Normalspurbahnstrecken können den Tabellen 13 bis 16 ent-
nommen werden.2
8.2.3.2 Für Streckenabschnitte mit mehr als einer Weiche innerhalb der kritischen Distanz dcr
muss a mit dem Leitfaden1 bestimmt werden.
QRA
1
BAV/SBB; Leitfaden zur Beurteilung von Anprallrisiken bei neuen und bestehenden Bauten
2
Die Tabellenwerte orientieren sich an den im Leitfaden enthaltenen Informationen für Strassenbrücken mit DTV ≤ 20'000 Fz/d. Sie dürfen für Strassenbrücken der Bauwerksklasse B generell anwendet werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 23