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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 18 N Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

6.3 Bogenweichen

Eine Bogenweiche entsteht im Normalfall durch die Verlegung einer der beiden Stränge einer Grundformweiche (Stamm oder Ablenkung) in ein durchgehendes, gekrümmtes Gleis (als Hauptstrang bezeichnet).

Bogenweichen sind angesichts der ungünstigen fahrdynamischen Auswirkungen und erhöhten Erhaltungskosten nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen.

Eine ganze Gleisverbindung mit Bogenweichen darf höchstens eine gegenläufige Krümmungsänderung (Einfluss des geraden Herzstücks ausgeklammert) aufweisen.

6.3.1 Überhöhung ü

6.3.1.1 Im Bereich von Bogenweichen und in Zwangspunkten (siehe Ziff. 2.1.3) sind folgende

Grenzwerte einzuhalten:

Grenzwert im Normallfall: 120 mm

Maximaler Grenzwert: 150 mm

6.3.1.2 Die maximalen Überhöhungen im Hauptstrang müssen mit Rücksicht auf den minimalen

Radius Rmin im Nebenstrang (Ablenkung) der Bogenweichen wie folgt eingeschränkt werden (siehe ORE B 55/Rp5 und 8):

R − 50 ümax [mm]

ü = min,Nebenstrang

max Rmin, Nebenstang [m]

1,5

Bei bestehenden Anlagen, die diese Bedingung nicht einhalten, sind in Absprache mit dem BAV besondere Vorkehrungen zu treffen.

6.3.2 Überhöhungsüberschuss üü

Verhältnisse mit üü > 100 mm sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Fortsetzung Blatt Nr. 18 N