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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 21 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

8 Aspekte Neigetechnik (Zugreihe N)

8.1 Grundsätzliches

8.1.1 Die Aspekte Neigetechnik sind bei der Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit (VN) für

Neigezüge (Züge, die mit einem aktiven Neigesystem für das Erreichen von höheren Überhöhungsfehlbeträgen konstruiert sind) zusätzlich zu den Anforderungen der Zugreihe R zu beachten.

8.1.2 Der Einsatz von Neigezügen erfolgt in der Regel auf ausgewählten, bestehenden Stre-

cken. Diese Strecken sind somit hinsichtlich Trassierung, Tragfähigkeit (siehe AB-EBV zu Art. 31, AB 31) und Gleiszustand für die konventionellen Züge (Zugreihe R) ausgelegt und unterhalten.

Bei Neutrassierungen von Linien mit vorgesehenem Einsatz der Neigezüge (Zugreihe N) erfolgt die Wahl der Trassierungsparameter immer entsprechend der vorgegebenen maximalen Geschwindigkeit der konventionellen Züge (Zugreihe R).

8.1.3 Die im Vergleich zur Zugreihe R höheren Überhöhungsfehlbeträge auf Gleisebene werden

mit einem aktiven Neigesystem für den Wagenkasten soweit für die Reisenden erforderlich reduziert. Das Neigesystem hat innerhalb der Übergangsbögen unter Berücksichtigung deren Länge und Gestaltung der Überhöhungsrampe ausreichend schnell zu reagieren.

8.1.4 Die optimale Funktionsweise der Neigetechnik kann nur in Bögen mit ausreichend langen

Übergangsbögen und ausserhalb von Zwangspunkten erreicht werden.

8.1.5 Höhere Geschwindigkeiten der Zugreihe N gegenüber der Zugreihe R werden in der Regel

nur für Geschwindigkeiten bis 160 km/h eingesetzt.

8.2 Anforderungen an Neigezüge

8.2.1 Eine auf die Eigenschaften der Neigezüge abgestimmte Zugreihe N darf für ein bestimm-

tes Fahrzeug eingeführt werden, sofern nachstehend erwähnte Voraussetzungen erfüllt sind und deren Einhaltung messtechnisch nachgewiesen ist (siehe auch Ziff. 8.5).

8.2.2 Einhalten der Grenzwerte der Gleisbelastung auf dem Niveau der Rad/Schiene-Kräfte

(siehe AB-EBV zu Art. 31, Normalspur, AB 31, Ziff. 2). Besonders zu beachten (inkl. Beanspruchung der Gleisbauteile) sind dabei Punkte mit hoher Dynamik der Rad/Schiene-Kräfte (siehe auch Ziff. 8.4.1).

8.2.3 Um die Gleisbeanspruchung in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten, sind

die Fahrzeuge so zu gestalten, dass sie eine möglichst geringe Achslast und einen tiefen Schwerpunkt aufweisen.

Die durchschnittliche Achslast bei aussergewöhnlicher Zuladung (siehe AB-EBV zu Art. 47, AB 47.1, Ziff. 5) ist für solche Züge auf 16,0 t beschränkt. Einzelne Achsen dürfen diese Achslast um nicht mehr als 5% überschreiten.

8.2.4 Das ganze Fahrzeug muss die in den Übergangsbögen auf Grund der Änderung der

Überhöhung in Funktion der Zeit auftretenden Drehgeschwindigkeiten bewältigen können. Dieser Nachweis erfolgt im Rahmen der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (siehe Ziff. 8.3.2 und 8.5).

Fortsetzung Blatt Nr. 21 N