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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 20 N Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
7 Vertikale Linienführung Blatt 19 N Version 8.4.13 7.1 Grundsätze
7.1.1 Die maximal zulässige Längsneigung ist auch unter Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse zu bestimmen (bezüglich Stationen siehe insb. auch Art. 34, Abs. 2 EBV, Absatz 2).
7.1.2 Neigungswechsel werden mit vertikalen Radien ohne Übergangsbögen ausgerundet.
7.1.3 Die Ausrundungsradien sind möglichst gross zu wählen, wobei mit Ausnahme von Nei-
gungswechsel von ≤ 2 ‰ die Grenzwerte gemäss den Ziff. 7.2 - 7.4 einzuhalten sind.
7.1.4 Die vertikale Ausrundung resultierend aus der geometrischen Linienführung und der real
auftretenden Brückendeformation sind gemeinsam zu berücksichtigen.
7.2 Vertikale Ausrundungsradien Rv in Zuggleisen
Es gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: R = 0,35 V2 R [m]
v R v
Minimaler Grenzwert: Kuppen: R = 0,25 V2 V [km/h]
v R R
Wannen: R = 0,175 V2
v R
Zusätzlich gilt für beide Grenzwerte: Kuppen: Rv ≥ 3000 m
Wannen: Rv ≥ 2000 m
7.3 Vertikale Ausrundungsradien Rv in Weichen (Zuggleise)
Weichen und Gleisdurchschneidungen dürfen nur in vertikale Ausrundungsradien Rv zu liegen kommen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Grenzwert im Normalfall: Kuppen: 5000 m
Wannen: 3000 m
Minimaler Grenzwert: Ist auf Grund des einzelnen Weichentyps spezifisch festzulegen.
Die vertikale Lage der einzelnen Schienenstränge ist auf die konstruktiven Gegebenheiten innerhalb von Anlagen mit überhöhten Bogenweichen abzustimmen.
7.4 Vertikale Ausrundungsradien Rv in Rangiergleisen (Gleise und Weichen)
Für Kuppen und Wannen gilt:
Grenzwert im Normalfall: Gleise: 1000 m Weichen und Gleisdurchschneidungen: 2000 m
Fortsetzung Blatt Nr. 20 N