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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 22 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

8.2.5 Die Steuerung des Wagenkastens muss eine sichere und komfortable S-Bogen-Fahrt mit

abrupten Krümmungsänderungen (bei VR) gewährleisten. Dies gilt auch bei divergierend verbogenen Weichen mit negativem Überhöhungsfehlbetrag in einem der beiden Stränge. Die Einhaltung der zulässigen Überhöhungsfehlbeträge der Zugreihe R wird bei solchen Situationen vorausgesetzt.

8.2.6 Die geschwindigkeitsabhängigen Sicherheitsreserven der Zugreihe N gegenüber der

Kippgrenze werden bei hohen Überhöhungsfehlbeträgen im Vergleich zu den konventionellen Zügen um ca. 50 % reduziert.

Die Geschwindigkeitsüberwachung muss demzufolge mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und insbesondere bei Übergängen von hohen auf niedrige Fahrgeschwindigkeiten durch geeignete Massnahmen (z.B. Zugbeeinflussung) verstärkt werden.

Zusätzlich ist der allfällige Einfluss von Seitenwind zu prüfen.

8.3 Fahrdynamische Grenzwerte für den Regelfall

8.3.1 Die nachfolgend angegebenen Grenzwerte wurden auf Grund der vorgegebenen Trassie-

rung (Zugreihe R) und der sich aus der (gegenüber VR) erhöhten VN ergebenden erhöhten Fahrdynamik definiert. Diese Grenzwerte dürfen somit ohne weitere Untersuchungen nicht überschritten werden.

8.3.2 Kreisbogen mit Übergangsbogen und Überhöhungsrampe

8.3.2.1 Der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag für Neigezüge üfN max hängt vom Fahrzeug-

typ, der Streckenart und der Gleisbeschaffenheit ab.

üfN max = 275 mm (bei Radien ≥ 250 m)

Bei Radien unter 250 m sind fallweise besondere Untersuchungen notwendig

8.3.2.2 Die maximal zulässige Änderung der Überhöhung in Funktion der Zeit dü/dt (dü/dtN max)

beträgt 75 mm/s

8.3.2.3 Die maximal zulässige Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Funktion der Zeit düf/dt

(düf/dtN max) beträgt 150 mm/s

8.3.2.4 Die Möglichkeiten der betrieblichen Anwendung der Grenzwerte gemäss Ziff. 8.3.2.1 bis

8.3.2.3 sind anlässlich der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (gemäss Ziff. 8.5) nachzuweisen. Ebenfalls nachzuweisen ist, dass die Längen der Übergangsbögen resp. der Überhöhungsrampen entsprechend der Reaktionszeit und der erreichbaren Drehgeschwindigkeit der Wagenkastensteuerung ausreichend lang sind (siehe Ziff. 8.2.4 und 8.5).

Fortsetzung Blatt Nr. 22 N