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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 26 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
9 Ablaufanlagen
Bei Ablaufanlagen sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten:
Ablaufgipfel sind in der Regel mit Rv = 300 m auszurunden. Bei bestehenden Anlagen sind in begründeten Fällen Kuppen mit Rv ≥ 250 m zugelassen.
Erfolgen über die Ablaufgipfel regelmässig Zugfahrten, dann ist dort ein Ausrundungsradius Rv ≥ 800 m notwendig. Für die Anordnung von Ablaufberggipfelausrundungen (bei bestehenden Anlagen) von 300 m < Rv < 800 m ist im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Zugfahrten im Einzelfall die Zustimmung des BAV einzuholen.
Im Neigungswechsel zwischen Steilrampe und Zwischenneigung beträgt der kleinste zulässige Radius der Wanne Rv = 400 m. Nach Möglichkeit ist jedoch eine Ausrundung von Rv ≥ 600 m zu wählen. Erfolgen über diesen Neigungswechsel regelmässig Zugfahrten, dann ist eine Wanne mit Rv ≥ 600 m notwendig.
Kommen Weichenteile in die Ausrundung zu liegen, dann ist ein Ausrundungsradius von Rv ≥ 600 m (Wanne) erforderlich.
Im Neigungswechsel zwischen Zwischenneigung und Verteilzone von Ablaufanlagen sind Ausrundungsradien von Rv ≥ 600 m zulässig. Es sind aber Ausrundungsradien von
Rv = 2000 m anzustreben.
In Neigungswechseln der Verteilzone sind Ausrundungsradien mit Rv = 2000 m anzustreben.
In Ablaufanlagen sind Gegenbogen ohne Zwischengerade bis zu einem Minimalradius von R = 200 m zulässig.
Fortsetzung Blatt Nr. 26 N