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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 25 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

8.6 Überwachung

8.6.1 Die Überwachung des Gleiszustandes erfolgt gemäss den Vorgaben für die konven-

tionellen Züge (Zugreihe R). Bei Bedarf ist diese zu verdichten. Bei der Anordnung der Massnahmen zur Behebung der Beschädigungen ist ggf. der gegenüber der Zugreihe R erhöhten Geschwindigkeit VN Beachtung zu schenken.

8.6.2 Insbesondere sind auf Strecken mit Neigezügen in Abschnitten mit den gegenüber kon-

ventionellen Zügen erhöhten Fahrgeschwindigkeiten der Neigezüge die Überwachung bezüglich Schienenfehler jeglicher Art und die Ultraschall- oder Wirbelstromkontrollen der Schienen entsprechend der Häufigkeit, der Art und dem Ausmass der auftretenden Beschädigungen zu verdichten. Die Ultraschall- oder Wirbelstromkontrollen sind mindestens aber halbjährlich durchzuführen.

8.6.3 Wiederholungsfahrten (Inspektionsfahrten)

8.6.3.1 Die sicherheitsrelevanten Veränderungen im Zusammenwirken Fahrzeug/Fahrweg (Aus-

wirkungen der sich allenfalls veränderten Gleislage auf das dynamische Fahrzeugverhalten) sind für jeden auf einer Strecke verkehrenden Neigezugtyp alle 18 Monate mittels so genannten Wiederholungsfahrten für Neigezüge (Messung der Rad/Schiene-Kräfte bei der Geschwindigkeit der Zugreihe N) zu erfassen, zu prüfen und zu dokumentieren. Diese Frist kann um längstens 2 Monate verlängert werden.

8.6.3.2 Die Wiederholungsfahrten können stellvertretend für alle auf der Strecke verkehrenden

Neigezugtypen mit einem Vergleichsfahrzeug durchgeführt werden, sofern die Korrelation zwischen den Neigezugstypen und dem Vergleichsfahrzeug nachgewiesen ist.

8.6.3.3 Bei der Auswertung der Wiederholungsfahrten ist insbesondere die Anfälligkeit der Neige-

züge auf Lagefehler im Gleis (auch innerhalb der zulässigen Gleislagetoleranzen) zu analysieren. Auf Grund der Auswertung sind ggf. die notwendigen Massnahmen durchzuführen.

Fortsetzung Blatt Nr. 25 N