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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2. Abschnitt: Zusätzliche Massnahmen der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen

Art. 73 Sozialkonzept

1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sozialkonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor, insbesondere Massnahmen:

a. zur Information der Spielerinnen und Spieler;

b. zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler;

c. zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation;

d. zur Verhängung und Durchführung von Spielsperren;

e. zur Ausbildung und zur regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals der Veranstalterinnen;

f. zur Erhebung von Daten zur Evaluation der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

2Für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen insbesondere zusammenarbeiten mit:

a. den zuständigen Vollzugsbehörden;

b. anderen Spielbanken oder anderen Veranstalterinnen von Grossspielen;

c. Forscherinnen und Forschern;

d. Suchtpräventionsstellen;

e. Therapieeinrichtungen;

f. Sozialdiensten.

Art. 74 Information

1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form bereit:

a. Informationen über die Risiken des Spiels;

b. Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens;

c. Informationen über Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren;

d. Informationen über Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen sowie von deren Umfeld einschliesslich Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.