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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Art. 55 Spielmarken
Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques gespielt werden.
Art. 56 Höchsteinsätze
Der Bundesrat legt für die Spielbanken mit einer Konzession B die Höchsteinsätze nach Spielart fest.
Art. 57 Trinkgelder
1Trinkgelder gehen grundsätzlich an die Gesamtheit der Angestellten.
2Individuelle Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art dürfen ausschliesslich Angestellte entgegennehmen, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind.
Art. 58 Online durchgeführte Spiele
Die Artikel 53 Buchstaben b und c sowie 56 und 57 sind nicht anwendbar für online durchgeführte Spiele.
3. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen
Art. 59 Lotterieziehungen
1Automatisiert ablaufende Lotterieziehungen müssen von der Veranstalterin in geeigneter Form dokumentiert werden.
2Manuelle Lotterieziehungen müssen durch eine Amts- oder Urkundsperson überwacht und mit einem Ziehungsprotokoll beurkundet werden.
Art. 60 Angebot von Grossspielen
1Die Teilnahme an Grossspielen darf nur von einer Inhaberin einer Veranstalterbewilligung oder von von ihr ermächtigten Dritten angeboten werden. Die gewerbsmässige Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ist verboten.
2Die Teilnahme an Grossspielen darf nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen.
Art. 61 Verträge mit Sportorganisationen sowie Sportlerinnen und Sportlern
1Eine Veranstalterin von Grossspielen darf sich nicht an Sportorganisationen wirtschaftlich beteiligen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet.
2Sie darf mit Sportlerinnen und Sportlern oder Sportorganisationen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet, keine Sponsoring- oder andere Zusammenarbeitsverträge eingehen.