Vorlage

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Geldspielgesetz AS ...

Art. 62 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation

1Die Veranstalterinnen von Sportwetten erstatten der interkantonalen Vollzugsbehörde unverzüglich Meldung bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten.

2Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, erstatten die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Vollzugsbehörde unverzüglich Meldung.

3Soweit für die Bekämpfung und Verfolgung einer Manipulation eines Sportwettkampfs erforderlich, geben die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die Organisationen gemäss Absatz 2 der interkantonalen Vollzugsbehörde sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt.

Art. 63 Zusammenarbeit mit Behörden

1Für die Bekämpfung und die Verfolgung von Manipulationen von Sportwettkämpfen arbeitet die interkantonale Vollzugsbehörde mit den Veranstalterinnen von Sportwetten, mit den Organisationen gemäss Artikel 62 Absatz 2 sowie mit entsprechenden Organisationen mit Sitz im Ausland zusammen.

2Bei einem hinreichenden Verdacht auf Manipulation eines Sportwettkampfs kann sie namentlich Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren und Persönlichkeitsprofile der Wettenden, an die Veranstalterinnen und die Organisationen weitergeben. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so sind die Daten umgehend zu löschen.

3Der Bundesrat regelt den Gegenstand und die Modalitäten der Datenweitergabe an diese Organisationen.

Art. 64 Teilnahmebeschränkungen

Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern.

4. Abschnitt: Bekämpfung der Geldwäscherei

Art. 65 Geltung des Geldwäschereigesetzes

1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19977 (GwG).

2Der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei richtet sich nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals.

7 SR 955.0