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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

3Bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, muss die Veranstalterin die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG nur dann erfüllen, wenn einem Spieler oder einer Spielerin ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.

4Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt für die Veranstalterinnen von Grossspielen fest, welche Werte als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. Es berücksichtigt dabei die Gefahren, die mit dem betreffenden Spiel verbunden sind.

Art. 66 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte

Spiele

1Bei online durchgeführten Spielen kann die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden.

2Die Vertragspartei muss nach Artikel 3 Absatz 1 GwG8 identifiziert werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen.

3Das EJPD legt fest, welche Werte im Bereich der Grossspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.

4Die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei entsprechen jenen der Spielbanken.

Art. 67 Checks und Depots

1Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.

2Sie dürfen auf ihren Namen ausgestellte Checks annehmen. Sie müssen sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Check ausstellt, und den Vorgang registrieren.

3Sie können den Spielerinnen und Spielern die Gewinne in Form eines Depots zur Verfügung halten. Sie dürfenf die Depotguthaben nicht verzinsen.

Art. 68 Gewinnbestätigung

1Eine Spielbank bestätigt Spielgewinne nur, wenn:

a. sie die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte;

b. die Spielerin oder der Spieler vor dem Verlassen der Spielbank ausdrücklich verlangt hat, dass der Spielgewinn registriert wird.

2Sie bestätigt Spielbankengewinne gegenüber einer Behörde nur, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und diese Behörde die Auskunft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

8 SR 955.0