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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

1. Abschnitt: Massnahmen aller Veranstalterinnen von Geldspielen

Art. 69 Grundsatz

1Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel, d.h. zu deren Schutz vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.

2Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.

3Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Vollzugsbehörde in Abhängigkeit ihres Gefährdungspotenzials über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.

Art. 70 Spielbezogene Schutzmassnahmen

1Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom konkreten Geldspiel ausgeht.

2Je grösser das vom konkreten Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen.

3Die zuständige Bewilligungsbehörde bewilligt das konkrete Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.

Art. 71 Werbung

1Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.

2Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.

3Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.

Art. 72 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele

1Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.

2Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.