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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Grossspiele zuständige interkantonale Vollzugsbehörde. Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 114) angerufen.
2Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.
3. Kapitel: Grossspiele
1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Art. 20 Bewilligungspflicht
Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der zuständigen interkantonalen Vollzugsbehörde.
Art. 21 Voraussetzungen
1Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin:
a. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist;
b. einen guten Ruf geniesst;
c. ihre wirtschaftliche Situation darlegt;
d. allfällige finanzielle oder sonstige Beteiligungen an anderen Unternehmungen offenlegt;
e. die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist;
f. eine einwandfreie Geschäftsführung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet;
g. über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass den Spielerinnen und Spielern die Gewinne ausbezahlt werden;
h. über ein Sozial- und ein Sicherheitskonzept verfügt;
i. gewährleistet, dass die Betriebskosten, insbesondere die Werbung, im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.
Art. 22 Anzahl Veranstalterinnen
Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten.