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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2Die Mitglieder der interkantonalen Vollzugsbehörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

Art. 108 Aufgaben

1Die interkantonale Vollzugsbehörde hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:

a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele. Insbesondere überwacht sie:

1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Veranstalterinnen von Grossspielen,

2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,

3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts;

b. Sie bekämpft das illegale Geldspiel;

c. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen;

d. Sie erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit einschliesslich einer Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele und eines Berichts über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone, und veröffentlicht dieser Bericht.

2Die Kantone können der interkantonalen Vollzugsbehörde weitere Aufgaben übertragen.

Art. 109 Befugnisse

1Die interkantonale Vollzugsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:

a. von den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

b. bei den Veranstalterinnen von Grossspielen Kontrollen durchführen;

c. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen;

d. von den Revisionsstellen der Veranstalterinnen von Grossspielen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

e. Sachverständige beiziehen;

f. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;