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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
3Erhält die interkantonale Vollzugsbehörde Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem StGB11 oder von Widerhandlungen nach diesem Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 113 Internationale Amtshilfe
1Die interkantonale Vollzugsbehörde kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
2Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen;
b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden;
c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der interkantonalen Vollzugsbehörde;
d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.
3Die interkantonale Vollzugsbehörde kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
3. Abschnitt: Koordinationsorgan
Art. 114 Zusammensetzung
1das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus:
a. zwei Mitgliedern der ESBK;
b. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde;
c. zwei Mitgliedern der interkantonalen Vollzugsbehörde;
c. einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Vollzugsbehörden.
2Die ESBK ernennt die zwei Personen, die sie vertreten. Das EJPD ernennt die Vertreterin oder den Vertreter der Oberaufsichtsbehörde. Die drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten, werden von den Kantonen ernannt.
3Das Präsidium wird in einem jährlichen Turnus abwechslungsweise von einer der drei Personen ausgeübt, die die Bundesbehörden vertreten, und einer der drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten.
11 SR 311.0