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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Art. 115 Aufgaben
Das Koordinationsorgan hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:
a. Es trägt bei zu einer kohärenten und wirksamen Geldspielpolitik;
b. Es gewährleistet:
1. eine kohärente und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel,
2. eine gute Koordination der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes im Bereich der Erteilung von Spielbewilligungen und im Bereich der Bekämpfung der illegalen Geldspiele;
c. Es erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und veröffentlicht ihn;
d. Es arbeitet soweit nötig mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
Art. 116 Befugnisse
1Das Koordinationsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben:
a. gegenüber den Vollzugsbehörden dieses Gesetzes Empfehlungen abgeben;
b. Sachverständige beiziehen.
2Es kann keine beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne der Artikel 5 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812 erlassen.
Art. 117 Arbeitsweise und Beschlussfassung
1Das Koordinationsorgan tagt, sooft es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Jedes Mitglied verfügt über das Recht, zu einer Sitzung einzuberufen.
2Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid.
3Das Koordinationsorgan gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 118 Kostentragung
Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.
Art. 119 Anwendbares Recht
Das Koordinationsorgan untersteht dem Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeits- und Verfahrensrecht des Bundes.