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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

g. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:

1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Anbieterin oder des Anbieters von Grossspielen selber vornehmen,

2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Anbieterin oder der Anbieter von Grossspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;

h. gegen Verfügungen der ESBK gemäss Artikel 16 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erheben;

i. gegen die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

2Die Kantone können der interkantonalen Vollzugsbehörde weitere Befugnisse übertragen.

Art. 110 Verwaltungssanktionen

1Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. Der Gewinn, den die Veranstalterin durch den Verstoss erzielt hat, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen.

2Die Einnahmen aus den ausgesprochenen Verwaltungssanktionen werden gemäss den Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung an die Kantone verteilt.

3Verstösse werden von der interkantonalen Vollzugsbehörde untersucht und beurteilt.

4Regelt das Konkordat zwischen den Kantonen das Verfahren nicht, so wendet die interkantonale Vollzugsbehörde das Verwaltungsverfahren des Kantons an, in dem der Verstoss begangen worden ist.

Art. 111 Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die interkantonale Vollzugsbehörde Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten.

Art. 112 Amtshilfe in der Schweiz

1Die interkantonale Vollzugsbehörde und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2Die interkantonale Vollzugsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.