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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
3Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung nach diesem Gesetz.
Art. 127 Getrennte Rechnung
1Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen.
2Die Veranstalterinnen liefern ihre Reingewinne denjenigen Kantonen, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden.
Art. 128 Ausrichtung von Beiträgen
1Die Kantone regeln in rechtsetzender Form:
a. die für die Verteilung der Mittel zuständigen unabhängigen Instanzen;
b. die Kriterien, welche die Instanzen für die Gewährung von Beiträgen anwenden müssen.
2Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin hinreichend begründet, dass sie die Kriterien erfüllt.
3Bei der Zusprechung der Beiträge achten die zuständigen Instanzen auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche.
4Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale und nationale gemeinnützige Zwecke verwenden.
Art. 129 Transparenz der Mittelvergabe
1Die zuständigen Instanzen nach Artikel 128 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.
3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen
Art. 130
1Die Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden wollen, müssen gemeinnützige Zwecke verfolgen.
2Reingewinne von Geldspielturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.