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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

10. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Straftaten

Art. 131 Verbrechen und Vergehen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Grossspiele oder Spielbankenspiele organisiert, veranstaltet oder zur Verfügung stellt;

b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Gross- oder Spielbankenspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen;

c. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.

2Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen .

3Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 132 Übertretungen

1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen Kleinspiele organisiert, veranstaltet oder zur Verfügung stellt;

b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht oder Werbung für solche Spiele vermittelt oder publiziert;

c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;

d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 69 Absätze 2 und 3 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 77 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert in Sinne von Artikel 77 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;

e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;

f. die in diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;

g. eine vorgeschriebene Meldung an die zuständige Behörde unterlässt oder einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;