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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
h. ohne Ermächtigung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder der von ihr oder ihm ermächtigten Dritten Grossspiele verkauft;
i. ohne die notwendige Konzession oder Bewilligung eine Vermittlungsplattform betreibt, über die Privatpersonen gegeneinander um Geld spielen.
2Wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–c und e–i fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
1Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
2Die Artikel 6 und 7 VStrR gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
Art. 134 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
1Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
2. Abschnitt: Anwendbares Recht und Verfahren
Art. 135 Bei Widerhandlungen im Rahmen der Spielbankenspiele
1Bei Widerhandlungen im Rahmen der Spielbankenspiele ist das VStrR14 anwendbar.
2Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die Kommission.
13 SR 313.0
14 SR 313.0