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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 136 Bei Widerhandlungen im Rahmen der Grossspiele und der

Kleinspiele

1Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Rahmen der Grossspiele und der Kleinspiele obliegen den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Vollzugsbehörde zur Untersuchung beiziehen.

2Die zuständige interkantonale Vollzugsbehörde verfügt im Strafverfahren über dieselben Verfahrensrechte wie die Privatklägerschaft. Sie kann überdies gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt der interkantonalen Vollzugsbehörde die Einleitung eines Vorverfahrens mit.

Art. 137 Verfolgungsverjährung

Die Übertretungen verjähren nach fünf Jahren.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Oberaufsicht

Art. 138

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 139

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 140 Spielbanken

1Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 200015 erteilte Konzessionen laufen am 31. Dezember 2023 ab.

2Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

3Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten.

15 AS 2000 677, 2006 2197, 2006 5599