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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 141 Gesuche um den Betrieb von online durchgeführten Spielen

Die konzessionierten Spielbanken können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Erweiterung der Konzession um das Recht einreichen, Spielbankenspiele online durchzuführen.

Art. 142 Veranstalterbewilligung für Grossspiele

1Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der zuständigen interkantonalen Vollzugsbehörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein.

2Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach altem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 143 Spielbewilligung für Grossspiele

1Inhaberinnen einer Bewilligung, die gemäss altem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit:

a. das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 142 gutgeheissen worden ist, und

b. sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Vollzugsbehörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen.

2Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach altem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Vollzugsbehörde die Aufsicht über automatisiert, online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.

Art. 144 Bewilligung für neue Grossspiele

1Inhaberinnen von Bewilligungen, die gemäss altem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen.

2Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 142 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat.