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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2. Abschnitt: Spielbewilligung

Art. 23 Bewilligungspflicht

1Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der zuständigen interkantonalen Vollzugsbehörde.

2Spielveränderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht tangieren, können in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.

Art. 24 Voraussetzungen

1Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn:

a. das Spiel auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden kann;

b. die Verantstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht;

c. die Verantstalterin die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet, es sei denn, es handelt sich um ein Geschicklichkeitsspiel.

2Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen die Teilnehmenden mehrheitlich Kinder oder Jugendliche sind.

3Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die zuständige interkantonale Vollzugsbehörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit ausländischen Geldspielveranstalterinnen zusammenzuarbeiten.

Art. 25 Gesuch

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über:

a. Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht;

b. die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur korrekten und transparenten Spieldurchführung.

Art. 26 Konsultation

1Zur Beurteilung, ob es sich bei dem beantragten Geldspiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Vollzugsbehörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 114) angerufen.

2Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Vollzugsbehörde auf die Konsultation verzichten.