Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Artikel 136bis (neu) Qualifikation von Spielen
SG und die ESBK schlagen mit Formulierungsvorschlag vor, dass die zur Beurteilung einer Straftat zuständige Behörde auch die Qualifikation des zugrunde liegenden Spieles vornehmen können müsse (wenn diese nicht schon durch eine Behörde verfügt worden ist).
Artikel 137 Verfolgungsverjährung
AG will auf die Verlängerung der Verfolgungsverjährung – allenfalls mit Ausnahme von Artikel 134 – verzichten. Damit Verbrechen und Vergehen nicht erst nach zehn Jahren verjähren, wünschen sich die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters eine Ergänzung des Artikels mit einer sieben-jährigen Verjährungsfrist für die entsprechenden Kategorien.
5.11 Kapitel 11: Schlussbestimmungen
5.11.1 Generelle Einschätzung
Die Schlussbestimmungen sind im Grossen und Ganzen auf Zustimmung gestossen. Anbei folgen einige wenige Bemerkungen.
5.11.2 Artikel im Detail
3. Abschnitt Übergangsbestimmungen Artikel 140 Spielbanken
Die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, Davos Klosters, Casino Austria (Swiss) AG und die Città di Mendrisio möchten die Anpassungsfrist auf zwei Jahre verlängern, wie bei den Grossspielen gemäss Artikel 143.
Artikel 141 Gesuche um den Betrieb von online durchgeführten Spielen
Den Artikel 141 möchten die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, Davos Klosters, Casino Austria (Swiss) AG und die Città di Mendrisio gestrichen sehen.
Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b
Die Golden Games wünschen mit einem Formulierungsvorschlag für bereits bewilligte Geschicklichkeitsspiele ein rasches, vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren.
Absatz 4
LU und OW wünschen sich, dass die Zuständigkeit bei den Kantonen bleibt, die Golden Games möchten anstelle der Zuständigkeit von Comlot jene der ESBK.