Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Absatz 1 Buchstabe b
Für AG widerspreche diese Bestimmung dem Bestimmtheitsgebot und schiesse über das Ziel hinaus.
Absatz 1 Buchstabe c
Für VD ist die Gewichtung der Werte zwischen den mit Verbrechen und Vergehen geschützten Rechtsgütern (Artikel 131) und den unter die Buchstaben c und d fallenden Personen diskussionswürdig. VD schlägt deshalb vor, die von Buchstaben c und d beschriebenen Verhaltensweisen als Verbrechen zu qualifizieren und entsprechend der Zuwiderhandlung vorgesehen in Artikel 136 StGB (Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder) zu ahnden. AG möchte diese Bestimmung ersatzlos streichen.
Absatz 1 Buchstabe d
In Bezug auf diesen Buchstaben wünscht sich NE eine Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Betreiber und Angestellten. Soweit die Bestimmung sich auf Onlinespiele beziehe, sei sie laut AG unbrauchbar und deshalb auf die Gewinnausbezahlung zu beschränken.
Absatz 1 Buchstabe e
NE möchte eine Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Betreiber und Angestellten und laut AG ist dieser Buchstabe zwingend zu überarbeiten da das Bestimmtheitsgebot verletzend.
Absatz 1 Buchstabe g
Für die FIFA ist es unhaltbar, dass die strafbewehrte Meldepflicht (Artikel 62 Absatz 2 i.V.m. Artikel 132) gegenüber der interkantonalen Vollzugsbehörde gilt und wünscht sich an deren Stelle eine Bundesbehörde.
Absatz 1 Buchstabe h
Für AG ist diese Bestimmung u.a. deshalb unnötig, weil der Schutzgehalt unklar sei. Für die Golden Games ist Absatz 1 Buchstabe h unklar formuliert; sie fordern deshalb mit einem Formulierungsvorschlag, dass die Grossspiele ergänzt werden mit «ausgenommen Geschicklichkeitsspielautomaten».
Absatz 1 Buchstabe i
Diesen Buchstaben will AG gestrichen sehen.
Absatz 2
«Zur Durchsetzung des hoch zu gewichtenden Jugendschutzes» wünscht sich ZH, dass auch die fahrlässige Zuwiderhandlung von Absatz 1 Buchstabe d mit Busse bestraft wird.
Absatz 3
AG sieht keine Berechtigung für diesen Absatz, da einerseits meist Mittäterschaft vorliegen dürfte und andererseits die Tatbestände als Tätigkeitsdelikte ausgestaltet seien. Da Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen normalerweise nicht bestraft würden, fordern die Golden Games Streichung dieses Absatzes.
Artikel 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für AG ist fraglich, ob bei einer Busse von CHF 100'000.00 Untersuchungsmassnahmen als unverhältnismässig angesehen werden können. Die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ra-