Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

Absatz 2

GE und JU beantragen die Streichung von Absatz 2.

Absatz 3

LU, SO und Swisslos erachten Absatz 3 als überflüssig und befürchten, dass die Gesuchstellerinnen daraus ungerechtfertigterweise einen Anspruch auf die Ausrichtung eines Beitrags ableiten. AR und ZH möchten im Gesetz präzisieren, dass die Entscheide der Verteilinstanz nicht beschwerdefähig sind bzw. dass kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht.

Absatz 4

BE, LU, OW, SO und ZH fordern, dass in Absatz 4 die Möglichkeit vorgesehen wird, auch internationale Projekte zu unterstützen, zum Beispiel für die Katastrophenhilfe. Swisslos beantragt, diesen Absatz, der nicht der aktuellen Praxis entspreche, zu streichen und die Kantone über die Verwendung der Gelder entscheiden zu lassen.

Artikel 129 Transparenz der Mittelvergabe

Die SP und Suisseculture unterstützen die Transparenzvorschriften nach diesem Artikel explizit.

3. Abschnitt Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen

Artikel 130

Gemäss der CVP müssen Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, weiterhin Tombolas und ähnliche Spiele organisieren können, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren. AG und die FDP begrüssen es, dass der Begriff der gemeinnützigen Zwecke für Kleinlotterien, Tombolas und lokale Sportwetten in einem weiteren Sinn zu verstehen ist. NE bedauert es hingegen, dass der Begriff der gemeinnützigen Zwecke im Gesetz auf zwei verschiedene Weisen definiert wird. Aus Sicht von BE ist der Wortlaut dahingehend zu präzisieren, dass eine Unterstützung gewinnorientierter Unternehmen ausgeschlossen ist. GE und die Société Henry Dunant beantragen die Streichung von Absatz 2, nach welchem die Reingewinne kleiner Geldspielturniere keiner Zweckbindung unterliegen.

5.10 Kapitel 10: Strafbestimmungen

5.10.1 Generelle Einschätzung

Die FDKL, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, ZG und ZH, die Comlot, die WLA und die Valora Retail begrüssen den Ausbau der Strafbestimmungen. AG wertet die Zusammenführung der einschlägigen Strafbestimmungen in einem Erlass positiv, gibt aber zu bedenken, dass einige Bestimmungen dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werden.

Die FIFA bedauert, dass keine spezifische Strafnorm bezüglich Sportmanipulationen existiert und auch weiterhin nicht vorgesehen ist, obwohl die Thematik der wettbezogenen Sportmanipulationen in der laufenden Revision durchaus eine Aufnahme ermöglicht hätte. Zudem macht sie auf die in einigen europäischen Staaten existierende Situation aufmerksam, die