Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

den Sportveranstaltern ein Zustimmungsrecht in Bezug auf Sportwetten, welche im Zusammenhang mit von ihnen organisierten Wettkämpfen stehen, einräumt.

Der VSM hält fest, dass die Ausführungen im erläuternden Bericht «die vorgesehene Erhöhung des Strafrahmens bei Lotterien nicht vollständig widerspiegeln».

5.10.2 Artikel im Detail

1. Abschnitt Straftaten

Artikel 131 Verbrechen und Vergehen

Die Skilltrade GmbH und die Lacomatic AG fordern im Bereich der Geschicklichkeitsspiele im Vergleich zu den Lotterie- und Casinospielen ein tieferes Strafmass. Mit eigenen Vorschlägen halten die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters fest, dass für sie die Regelungen für innerhalb konzessionierter bzw. bewilligter Betriebe zu streng seien, da bei diesen auch noch Verwaltungssanktionen drohen.

Absatz 1 Buchstabe a

SG wünscht sich eine Ergänzung der Botschaft, welche darauf hinweist, dass darunter auch vorgängig nicht geprüfte Spiele fallen. AG hofft darauf, dass sich der Passus «zur Verfügung stellt» in der Praxis in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot als tauglich erweisen wird. Für die SVP ist wichtig, dass sich nicht strafbar macht, wer nicht bewilligte Spiele spielt (Gleiches gilt für Artikel 132).

Absatz 1 Buchstabe b

AG möchte diese Bestimmung ersatzlos streichen, da sie über das Ziel hinausschiesse und zudem absolut unklar sei, «wer für was wann bestraft werden soll».

Absatz 2

Die im Bericht geäusserte Absicht, für schwere Fälle eine höhere Mindeststrafe vorzusehen, sei laut AG sehr gut aber im Gesetz nicht umgesetzt. Die Bandenmässigkeit soll laut AG und den Sbn-C, den Casinos Davos und Bad Ragaz, der Città di Mendrisio und Davos Klosters gestrichen werden.

Absatz 3

Der vorgesehene Rabatt ist für AG verhältnismässig zu gross.

Artikel 132 Übertretungen

Als Maximalbusse für Übertretungen begrüsst GE für die Kleinspiele den vorgesehenen Betrag von CHF 500'000.00, während es sich für die Grossspiele nur die Festsetzung eines Minimal- und keines Maximalbetrages wünscht. Die vorgesehenen Strafdrohungen im Zusammenhang mit konzessionierten oder bewilligten Unternehmungen sind für die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters wiederum zu rigide (eigene Formulierungsvorschläge).

Absatz 1 Buchstabe a

AG hofft darauf, dass sich der Passus «zur Verfügung stellt» in der Praxis in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot als tauglich erweisen wird. Die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters wollen diesen Buchstaben gestrichen wissen.