Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
gaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters möchten hier einzig die Anwendbarkeit der Artikel 6 und 7 des VStrR stehen sehen.
Artikel 134 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
AG bezweifelt die Kohärenz dieses Artikels und schlägt deshalb das Weglassen eines Betrages und die Beschränkung auf das Fünffache (bei fahrlässiger Handlung das Zweieinhalbfache) vor.
Artikel 134a (neu)
Für die die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters sind die in Artikel 101 vorgesehenen «Verwaltungssanktionen» Strafen, machen einen Formulierungsvorschlag und untermauern die Wichtigkeit der Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes.
2. Abschnitt Anwendbares Recht und Verfahren
Artikel 135 Bei Widerhandlungen im Rahmen der Spielbankenspiele
SZ weist darauf hin, dass ein gleichzeitiger Verstoss gegen die Bestimmungen über die Spielbanken und die Gross- oder Kleinspiele möglich sei, erachtet es nicht als sinnvoll, dass die Zuständigkeit der Ahndung in diesem Fall zwischen der ESBK und den Kantonen geteilt sei und schlägt in dieser Konstellation die Zuständigkeit Ersterer vor. AG sieht in der Zweiteilung der Zuständigkeit sowohl Vorteile als auch Nachteile und wünscht die Konzentration der Verfahren «in einer Hand», sollte sich die Zahl der Überweisungen an das Gericht künftig stark erhöhen. Mit einem Formulierungsvorschlag weisen die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters darauf hin, dass die ESBK für die Verfolgung und Beurteilung von Wiederhandlungen gegen das Geldspielgesetz von den Strafbehörden des Bundes abzulösen sei.
Artikel 136 Bei Widerhandlungen im Rahmen der Grossspiele und der Kleinspiele
Absatz 1
AG wünscht die Prüfung, ob die Zuständigkeit für Strafverfahren im Zusammenhang mit Gross- und Kleinspielen nicht auch bei der ESBK liegen könne. Zudem weist er darauf hin, dass die Regelung betreffend den Beizug der interkant. Vollzugsbehörde unklar sei. Die Comlot hebt die Wichtigkeit dieser neuen Regelung hervor. Die FDKL, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, ZG und ZH schätzen die der Interkantonalen Vollzugsbehörde eingeräumten Verfahrensrechte. Für die Sbn-C, die Casinos Davos und Bad Ragaz, die Città di Mendrisio und Davos Klosters wäre es allerdings wichtig, dass auch die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung bei Widerhandlungen im Rahmen von Gross- und Kleinspielen den Strafbehörden des Bundes zukommen würde. Alternativ schlagen sie vor, Absatz 2 zu streichen.
Absatz 2
Für AG ist das Verhältnis zwischen dem «Beizug» in Absatz 1 und der «Privatklägerschaft» von Absatz 2 unklar, da nicht beides parallel möglich sei und lehnt die Regelung ab.