Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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mindestens 16 Jahre zwischen einem Elternteil und seinem Kind, meist ist der Altersunterschied grösser. Auch die obere Grenze von 45 Jahren, die ebenfalls heute schon gilt, entspricht der Mehrheit der Kindesverhältnisse, auch wenn es Fälle gibt, bei denen der Altersunterschied grösser ist. Die Bestimmung schliesst einen solchen Fall auch bei einem durch Adoption entstehenden Kindesverhältnis nicht gänzlich aus. Sie will jedoch sicherstellen, dass ein Kind wenn immer möglich bis zu seiner Volljährigkeit auf seine Adoptiveltern zählen kann; ist der Altersunterschied grösser, rückt er nicht nur in die Nähe eines Enkelkind-Grosselternteil-Verhältnisses, sondern es vergrössert sich das Risiko, dass ein Adoptivelternteil verstirbt, ehe das Kind erwachsen ist. Diese Gefahr lässt sich mit der – flexiblen – Altersbegrenzung verringern.
Absatz 2: Wie ausgeführt soll im Gesetz ausdrücklich verankert werden, dass das Kind vor der Adoption anzuhören ist, und zwar auch dann, wenn es in Bezug auf die Adoption noch nicht als urteilsfähig gilt und deshalb der Adoption nicht formell zustimmen muss. Die Formulierung entspricht Artikel 298 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung140, die den gleichen Grundsatz für die eherechtlichen Verfahren festhält.
Absatz 3: Entsprechend den Vorgaben von Artikel 12 der UNO-KRK ist dem Kind ausserdem immer dann, wenn dies erforderlich erscheint, ein Vertreter zu stellen. Dies kann insbesondere bei einer Stiefkindadoption der Fall sein, wenn deutlich wird, dass die Interessen des Kindes durch die Eltern nicht ausreichend gewahrt werden.
Absatz 4: Hier wird lediglich das Pronomen «es» durch «das Kind» ersetzt.
V. Zustimmung Art. 265a Abs. 3
der Eltern.
1. Form.3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.
In Absatz 3 wird der Begriff «Adoptiveltern» durch «adoptionswillige Personen» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).
b. Entscheid Art. 265d Abs. 1
1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.
In Absatz 1 wird der Begriff «Adoptiveltern» durch «adoptionswilligen Personen» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).
140 SR 272