Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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C. Wirkungen Art. 267 Abs. 1, 2 und 3

I. Im Allgemeinen

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes des oder der Adoptierenden.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt, ausgenommen dasjenige zum Elternteil, der:

1. mit der adoptierenden Person verheiratet ist;

2. mit dieser in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

3 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vor der Namensänderung wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Namensänderung seiner Zustimmung.

Absatz 1: Hier wird der Begriff «Adoptiveltern» durch «Adoptierende» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).

Absatz 2: Da die Stiefkindadoption neu auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft zugänglich ist, muss Artikel 267 Absatz 2 ZGB entsprechend angepasst werden141.

Absatz 3: Es soll klargestellt werden, dass die (heute in Art. 267 Abs. 3 ZGB vorgesehene) Möglichkeit, dem Kind einen neuen Vornamen zu geben, nur bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption, nicht aber bei der Stiefkindadoption und der Erwachsenenadoption besteht, und auch dort nur dann, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Damit steht die Namensänderung bei der Adoption in Einklang mir dem neuen Wortlaut von Artikel 30 ZGB. Neu muss das urteilsfähige Kind der Namensänderung zustimmen; ist das Kind noch nicht urteilsfähig, ist es zumindest anzuhören. Ob das Kind einen neuen Namen erhält, wird daher meist von seinem Alter bei der Adoption abhängen. Ein älteres Kind wird seinen bisherigen Vornamen eher behalten wollen, hat es doch in der Regel eine intensivere Beziehung zu seinem eigenen Namen als ein Kleinkind.

II. Bürgerrecht Art. 267a Abs. 1

1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht derjenigen adoptierenden Person, deren Namen es tragen wird.

In Absatz 1 wird der Begriff «Adoptivelternteil» durch «adoptierende Person» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).

141 Vgl. auch den entsprechenden Vorschlag von Sandoz, Adoption d'un majeur, 1489.