Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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D. Verfahren. Art. 268 Abs. 1

I. Im

Allgemeinen.1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der oder des Adoptierenden ausgesprochen.

In Absatz 1 wird der Begriff «Adoptiveltern» durch «Adoptierende» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).

II. Unter Art. 268a Abs. 2 und 3

suchung.

2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

3 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.

In den Absätzen 2 und 3 werden die Begriffe «Adoptiveltern» und «Adoptivkind» durch «adoptionswillige Personen» bzw. «Kind» ersetzt (vgl. dazu die Vorbemerkung zu Art. 264 VE-ZGB).

Dbis. Adoptions- Art. 268b

geheimnis

1 Identifizierende Informationen über das adoptierte minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern oder Dritten nur bekanntgegeben werden, wenn die Adoptiveltern der Bekanntgabe zugestimmt haben. Das Kind wird vor der Bekanntgabe durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Bekanntgabe seiner Zustimmung.

2 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind werden den leiblichen Eltern bekannt gegeben, wenn das Kind der Bekanntgabe ausdrücklich zugestimmt hat.

3 Unabhängig vom Alter oder von der Zustimmung des Kindes haben die leiblichen Eltern ein Anspruch auf Bekanntgabe nichtidentifizierender Informationen über die Lebenssituation des Kindes, wenn dadurch dessen Interessen nicht verletzt werden.

Absatz 1: In Ergänzung der bestehenden Bestimmung über das Adoptionsgeheimnis wird Artikel 268b ZGB in dem Sinne ergänzt, dass identifizierende Informationen über das minderjährige Kind und seine Adoptiveltern nicht nur gegenüber den leiblichen Eltern, sondern auch gegenüber anderen Drittpersonen geheim zu halten sind. Wie nach geltendem Recht sollen die Adoptiveltern einer Bekanntgabe identifizierender Informationen an die leiblichen Eltern sowie an Dritte zustimmen können; fehlt es an der Zustimmung auch nur eines Adoptivelternteils, dürfen keine