Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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III. Einzel- Art. 264b

adoption

1 Eine Person darf allein adoptieren, wenn sie das 28. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Aus wichtigen Gründen kann vom Mindestalter abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

3 Vor der Adoption ist die Einstellung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners der adoptionswilligen Person entsprechend zu würdigen.

Absatz 1: Nach geltendem Recht ist eine Einzeladoption grundsätzlich nur möglich, wenn die adoptierende Person unverheiratet ist. Ausnahmsweise darf auch eine verheiratete Person alleine adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist (Art. 264b Abs. 2 ZGB).

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Einzeladoption für sämtliche Personen geöffnet werden, wobei die entsprechende Altersgrenze entsprechend der Änderung von Artikel 264a VE-ZGB ebenfalls auf 28 Jahre herabgesetzt wird.

Damit findet formal eine Abkehr vom Prinzip statt, dass eine Einzeladoption durch eine verheiratete Person nur möglich ist, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist (Art. 264b Abs. 2 ZGB). Die Einzeladoption beruht eigentlich auf der Idee, dass sie nur ungebundenen Personen möglich sein soll. Wollte man am bisherigen Konzept festhalten, müsste man die Einzeladoption konsequenterweise nur denjenigen Personen erlauben, die weder in einer institutionalisierten (Ehe, eingetragene Partnerschaft) noch einer faktischen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person leben. Eine solche Lösung erscheint aber im Lichte der bisherigen Überlegungen nicht sachgerecht. Vielmehr soll jeder Person grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, auch alleine zu adoptieren, und zwar unabhängig davon, ob jemand alleinstehend ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder verheiratet ist, oder mit ihrem oder seinem Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Nach der Konzeption des Vorentwurfs soll eine Abklärung der konkreten Situation im Einzelfall sicherstellen, dass das Kindeswohl gewahrt wird und dass das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch nicht verheiratete Paare nicht durch eine Einzeladoption mit einer nachfolgenden Stiefkindadoption umgangen wird. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass der Einzeladoption insofern Ausnahmecharakter zukommt, als das Institut der Adoption entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, einem Kind zwei Eltern zu verschaffen. Eine Umgehung des Verbots einer gemeinschaftlichen Adoption durch Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dürfte aber kaum zu befürchten sein, zumal einem solchen Verdacht bei der Prüfung des Adoptionsgesuches nachgegangen werden kann.

Absatz 2: Auch bei der Einzeladoption soll aus wichtigen Gründen vom Mindestalter abgewichen werden, wenn dies keine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat. Es gibt keinen Grund, die Einzeladoption weniger flexibel zu gestalten als die gemeinschaftliche Adoption.