Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Gesuchs vorliegen müssen. Ausgenommen sind Adoptionsgesuche von Personen, die sich auf wichtige Gründe berufen, die eine Abweichung von bestimmten Voraussetzungen erlauben (vgl. Art. 264a Abs. 2). In einem solchen Fall ist jedoch das Adoptionsgesuch mit der entsprechenden Begründung zu versehen.

II. Gemein- Art. 264a

schaftliche

Adoption1 Ehegatten können ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren miteinander verheiratet sind und beide das 28. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Aus wichtigen Gründen kann vom Mindestalter abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

Absatz 1: Der Vorentwurf hält grundsätzlich daran fest, dass nur Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren können. Für eine gemeinschaftliche Adoption verlangt der Vorentwurf einerseits ein Mindestalter der Adoptiveltern, andererseits eine gewisse Stabilität der Beziehung. Im Unterschied zur geltenden Regelung, die entweder das Erreichen des Mindestalters oder eine Ehe von mindestens fünf Jahren Dauer verlangt (Art. 264a Abs. 2 ZGB), müssen die beiden Adoptionsvoraussetzungen – Mindestalter und Mindestdauer der Beziehung – neu kumulativ erfüllt sein. Aus der Sicht des Kindeswohls handelt es sich bei der persönlichen Reife der Adoptiveltern, welche durch das Mindestalter indiziert wird, und der Stabilität der Beziehung, die sich in der Dauer der Ehe manifestiert, um zwei unterschiedliche Voraussetzungen, die selbständig erfüllt werden müssen:

1. Die für eine gemeinschaftliche Adoption vorausgesetzte Ehedauer ist entsprechend der Vorgabe in der Motion 09.3026 Prelicz-Huber auf drei Jahre zu reduzieren.

2. Die Motion 09.3026 Prelicz-Huber verlangt eine Senkung des Mindestalters für die Adoptiveltern. Der Vorentwurf schlägt ein Mindestalter von 28 Jahren vor; der Gesetzestext stellt gleichzeitig klar, dass beide Adoptiveltern dieses Mindestalter erreicht haben müssen.

Absatz 2: Während vom vorausgesetzten Mindestalter aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall abgewichen werden kann, soll von der vorausgesetzten Ehedauer nicht abgewichen werden können. Die Stabilität der Beziehung lässt sich letztlich auf keine andere vergleichbare Art und Weise darlegen, d.h. eine Adoption ist ausgeschlossen, wenn und solange die betreffende Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Adoption wird im Einzelfall allerdings nicht generell ausgeschlossen, sondern allenfalls hinausgeschoben.

Schliesslich soll die Stiefkindadoption, die heute in Artikel 264a Absatz 3 ZGB geregelt ist, neu in einen separaten Artikel 264c ZGB aufgenommen werden (siehe unten), denn es handelt sich in der Sache nicht um eine gemeinschaftliche Adoption138. Die Begründung der bisherigen Platzierung bei der gemeinschaftlichen Adoption – dass die Stiefkindadoption ein gemeinschaftliches eheliches Kindesverhältnis schafft139 – überzeugt aus heutiger Sicht nicht mehr.

138 CHK-Biderbost, Art. 264a N 4; Pfaffinger, Adoption durch eine Einzelperson, 152.

139 BK-Hegnauer, Art. 264a N 9.