Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
bis
B. Adoption einerArt. 266 Abs. 1, 2 und 2
volljährigen
Person1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1. sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während wenigstens drei Jahren Pflege erwiesen haben,
2. ihr die adoptionswilligen Personen während ihrer Minderjährigkeit wenigstens drei Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,
3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während wenigstens drei Jahren mit den adoptionswilligen Personen in Hausgemeinschaft gelebt hat.
2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden, eine in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Person nur mit Zustimmung ihrer Partnerin oder ihres Partners.
2bis Vor der Adoption sind die leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person und die Nachkommen der Adoptiveltern anzuhören.
Absatz 1: Auch nach neuem Recht soll es grundsätzlich möglich sein, volljährige Personen zu adoptieren. Die Erwachsenenadoption soll zukünftig aber auch dann möglich sein, wenn die adoptierenden Personen bereits eigene Nachkommen haben, immer vorausgesetzt, dass die übrigen Voraussetzungen von Artikel 266 ZGB erfüllt sind. In Übereinstimmung mit der Adoption minderjähriger Personen soll die Zeit, während der die adoptionswilligen Personen das Kind betreut haben, von aktuell fünf auf drei Jahre gesenkt werden.
Absatz 2: Die Bestimmung ist neu, um die eingetragene Partnerschaft zu ergänzen.
Absatz 2bis: Bei der Adoption einer volljährigen Person soll folgenden Personen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zur Adoption zu äussern:
1. Den leiblichen Eltern; dies im Sinne einer übereinstimmenden Behandlung von
eigenen Nachkommen und leiblichen Eltern.
2. Den allfällig vorhandenen Nachkommen der adoptionswilligen Person(en) –
dies in Analogie zu Artikel 268a Absatz 3 ZGB, der im Fall der Adoption einer minderjährigen Person die Würdigung der Einstellung allfällig vorhandener Nachkommen vorsieht.