Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1 Zivilgesetzbuch (ZGB)

6.1.1 Adoption

A. Adoption Art. 264

Minderjähriger

1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die I. Allgemeine

Voraussetzungen adoptionswilligen Personen während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.

2 Eine Adoption ist insbesondere nur dann möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dieses sorgen/die elterliche Sorge ausüben können.

3 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bei Einreichen des Adoptionsgesuches erfüllt sein. Ausgenommen davon sind jene Adoptionsvoraussetzungen, von denen bei Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

Vorbemerkung: Die Bezeichnungen «Adoptiveltern» bzw. «Adoptivkind» erfahren eine Klarstellung, denn zu «Adoptiveltern» bzw. zu «Adoptivkindern» werden die betroffenen Personen erst, wenn die Adoption ausgesprochen worden ist. Zudem wird unter «Adoptiveltern» ein Paar verstanden, was der Situation bei Einzel- bzw. Stiefkindadoptionen nicht Rechnung trägt. Neu werden diese Begriffe durch «adoptionswillige Personen» bzw. durch «Adoptierende» ersetzt, die sowohl für eine bzw. zwei adoptionswillige Personen stehen können als auch den Zustand vor einer Adoption deutlich zum Ausdruck bringen.

Absatz 1: Zur Verdeutlichung wird in Absatz 1 festgehalten, dass es sich um die Adoption einer minderjährigen Person handelt.

Absatz 2: Im Hinblick auf die Diskussion um das Höchstalter der Adoptiveltern bzw. den maximalen Altersunterschied zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern137 erscheint es angebracht, die Voraussetzung gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b FMedG, wonach die Eltern voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können, auch für das Adoptionsrecht vorzusehen und ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Auch wenn das Gesetz keine absolute Altersgrenze enthalten soll, kommt dem Alter der Adoptiveltern beim Adoptionsentscheid dennoch eine wichtige Bedeutung zu.

Absatz 3: Die Praxis zeigt, dass adoptionswillige Personen mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Adoptionsverfahrens ein Gesuch einreichen möchten, noch bevor sie sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllen. Absatz 3 stellt nun klar, dass die Adoptionsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des

137 Dazu oben 5.2.