Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Absatz 3: Selbstverständlich ist im Rahmen der Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des zu adoptierenden Kindes entspricht, auch die Einstellung jener Person zu würdigen, mit der die gesuchstellende Person in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
IV. Stiefkind- Art. 264c
adoption
Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptieren, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.
Die Stiefkindadoption soll als besonderer Fall der Adoption neu in einem separaten Artikel geregelt werden. Auch für die Stiefkindadoption ist eine gewisse Reife der adoptionswilligen Person Voraussetzung. Diese wird jedoch im Rahmen der Untersuchung gemäss Artikel 268a geprüft. Die neue Bestimmung verzichtet ganz bewusst auf eine Alterslimite, denn bei der Stiefkindadoption geht es nicht darum, auf dem Rechtsweg Kindesverhältnisse zwischen einander fremden Personen zu schaffen, sondern die gelebte Realität in einer Patchwork-Familie rechtlich abzusichern.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Stiefkindadoption ebenso gewissenhaft zu prüfen ist, ob sie dem Wohl des betroffenen Kindes dient wie bei allen anderen Adoptionsformen auch. Artikel 264 gilt für die Stiefkindadoption in gleicher Weise.
V. Alter und Art. 265
Zustimmung des
Kindes1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptierenden Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
2 Das Kind wird durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
3 Die zuständige Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
4 Ist das Kind bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
Absatz 1: Die bestehenden Regeln zum Altersunterschied von Artikel 265 ZGB und Artikel 5 Absatz 4 AdoV werden neu in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst. Zudem wird klargestellt, dass aus wichtigen Gründen sowohl vom Mindestals auch vom Höchstaltersunterschied abgewichen werden kann, wenn dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Der Mindest- und der Höchstaltersunterschied sollen sicherstellen, dass zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind eine dem natürlichen Kindesverhältnis nachgebildete Situation entsteht. In der Regel liegen