Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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mussten. Aber auch leibliche Eltern, deren Kinder ohne Zustimmung oder einer unter dem Druck einer Behörde erfolgten Zustimmung zur Adoption freigegeben wurden, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Suche nach ihren Kindern.
Absatz 4: Der Bundesrat wird in einer Verordnung die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen und dabei insbesondere regeln, welche Informationen den Suchdiensten auf begründetes Gesuch hin zu erteilen sind und zu welchem Zweck diese Informationen weitergegeben werden dürfen. Geregelt werden muss ausserdem die Frage der Kostentragung und -verteilung im Rahmen von Absatz 3.
Dsexies. Art. 268f
Persönlicher
Verkehr mit den Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, leiblichen Eltern dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Adoptivkind eingeräumt wird. Ist das Kind urteilsfähig, so ist seine Zustimmung notwendig. Diese Vereinbarung kann einseitig nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Bei Uneinigkeit entscheidet die Kindesschutzbehörde.
Diese neue Bestimmung regelt den Fall, dass sich die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern kennen (offene Adoption) oder die Adoptiveltern einer Herausgabe von identifizierenden Informationen zugestimmt haben und es dadurch zu einem Kontakt zwischen ihnen und den leiblichen Eltern ihres Adoptivkindes gekommen ist. Stimmen die Adoptiveltern in der Folge einem persönlichen Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und dem Adoptivkind zu, so können sie diese Vereinbarung nicht mehr einseitig aufheben. Sind sie der Meinung, das Wohl des Adoptivkindes werde durch den persönlichen Kontakt zu den leiblichen Eltern gefährdet, oder sind umgekehrt die leiblichen Eltern der Ansicht, die mit den Adoptiveltern eingegangene Vereinbarung werde nicht eingehalten oder falsch umgesetzt, haben sie die Kindesschutzbehörde darüber zu informieren. Diese entscheidet darüber, ob und in welcher Form die Vereinbarung weiterhin Bestand haben soll. In jedem Fall aber ist für einen persönlichen Kontakt die Zustimmung des Adoptivkindes notwendig, wenn es urteilsfähig ist. Trotz bestehender Vereinbarung ist es nicht verpflichtet, einen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern zu dulden, wenn es diesen nicht will. Fehlt es an der Urteilsfähigkeit, ist das Kind zumindest anzuhören.
6.1.2 Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
bis
III. Kind von Art. 270a
Eltern in einge-
tragener Partner-1 Tragen die Partnerinnen oder Partner in einer eingetragenen schaft Partnerschaft verschiedene Namen, so bestimmen sie im Rahmen der Stiefkindadoption, welchen ihrer Ledignamen das Kind erhält.
2 Tragen sie einen gemeinsamen Namen, so erhält das Kind diesen Namen.
Mit der Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare muss sich das Kindesrecht dazu äussern, welchen Nachnamen das Kind nach der Adoption durch die