Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Absatz 2: Dieser Absatz enthält neu den absoluten Anspruch des volljährigen Kindes auf Bekanntgabe der Personalien seiner leiblichen Eltern. Die ursprünglich in Absatz 2 enthaltene Anweisung an die Auskunft erteilende Behörde, wonach das Kind entsprechend informiert werden muss, falls die leiblichen Eltern den Kontakt ablehnen, findet sich neu in Artikel 268d Absatz 2 VE-ZGB.
Absatz 3: Die einstige Regelung von Absatz 3 findet sich neu in Artikel 268d Absatz 3 VE-ZGB.
Dquater. Kantonale Art. 268d
Auskunftsstelle
1 Auskunft über die leiblichen Eltern oder das Kind erteilt diejenige kantonale Behörde, die im Zeitpunkt der Adoption als einzige kantonale Behörde zuständig ist, wenn ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen wird.
2 Bevor sie Auskunft erteilt, informiert sie die gesuchten Personen über eingegangene Auskunftsbegehren und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an die gesuchstellenden Personen ein.
3 Lehnen die leiblichen Eltern den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.
4 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche die adoptierte Person oder die leiblichen Eltern auf Wunsch beratend unterstützt.
Absatz 1: Um suchenden Personen den Zugang zu Informationen über eine Adoption zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine einzige kantonale Anlaufstelle zu benennen, die über die Adoptionsunterlagen verfügt. Für die ihr zugedachte Aufgabe eignet sich die einzige kantonale Behörde gemäss Artikel 316 Absatz 1bis am Besten. Es handelt sich dabei um die kantonale Zentralbehörde Adoption Sie verfügt im Übrigen über Mitarbeitende, welche mit der schwierigen seelischen Situation, in der sich Adoptivkinder oder leibliche Eltern zuweilen befinden, wenn sie um Informationen nachsuchen, vertraut sind. Gesuche an die falsche kantonale Zentralbehörde Adoption sind von dieser an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die gesuchstellenden Personen sind entsprechend zu informieren.
Absatz 2: Die Bestimmung gibt an, wie die Auskunftsstelle vorzugehen hat, wenn sie ein Auskunftsbegehren erhält.
Absatz 3: Dieser Absatz entspricht geltendem Recht (Art. 268c Abs. 2 ZGB). Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das adoptierte Kind einen absoluten Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung hat; selbst wenn die leiblichen Eltern keinen Kontakt wünschen, hat das Kind das Recht, die entsprechenden Informationen ausgehändigt zu bekommen. Dies ergibt sich aus Artikel 268c VE-ZGB, der geltendem Recht entspricht. Lehnt hingegen das Kind auf entsprechende Anfrage seiner leiblichen Eltern den Kontakt zu diesen ab, dürfen keine Informationen weitergegeben werde (vgl. Art. 268b VE-ZGB).
Absatz 4: Diese Bestimmung ist geltendes Recht (Art. 268c Abs. 3 ZGB). Ihr Inhalt wurde lediglich in eine neue Bestimmung aufgenommen, die dadurch sowohl Adop-