Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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eingetragene Partnerin der Mutter oder den eingetragenen Partner des Vaters tragen soll. Gemäss Artikel 12a des Partnerschaftsgesetzes behalten eingetragene Paare ihren eigenen Namen. Sie können jedoch auch einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen wählen. Entsprechend ihrer Wahl erhält das durch den Stiefelternteil adoptierte Kind entweder einen der Ledignamen oder denjenigen Ledignamen, den die Eltern als gemeinsamen Namen gewählt haben.

Leibliche Kinder, die nicht von der eingetragenen Partnerin der Mutter oder dem eingetragenen Partner des Vaters adoptiert werden, weil beispielsweise der andere leibliche Elternteil seine Zustimmung verweigert, behalten ihren bisherigen Nachnamen.

IV. Zustimmung Art. 270b Randtitel

des Kindes

Bei Artikel 270b ist lediglich die Nummerierung des Randtitels anzupassen.

6.1.3 Schlusstitel

2. Hängige Ver- Art. 12b

fahren

Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom […] hängig sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Der geltende Artikel 12b SchlT ZGB kann aufgehoben werden, da ihm keine Funktion mehr zukommt. Neu wird in diesem Artikel festgehalten, dass auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Adoptionsbestimmungen hängig sind, noch altes Recht Anwendung findet.

3. Unterstellung Art. 12c

unter das neue

Recht Die Bestimmungen der Änderung vom […] über das Adoptionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern, die Suchdienste und die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs der leiblichen Eltern mit dem adoptierten Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch hängig sind.

Die Informationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Adoptionsgeheimnis (Art. 268c–268e VE-ZGB) sowie die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen leiblichen Eltern und adoptierten Kindern (Art. 268f VE-ZGB) sollen auch bei altrechtlichen Adoptionen zur Verfügung stehen.

Die ursprüngliche Bestimmung von Artikel 12c wird aufgehoben, denn ein Gesuch um nachträgliche Adoption mündiger oder entmündigter Personen kann wegen Ablaufs der Frist nicht mehr gestellt werden (Art. 12c Abs. 3 SchlT ZGB). Daher kommt Artikel 12c SchlT ZGB heute keine Bedeutung mehr zu.