Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Akte, die das entsprechende Zeichen setzen. Bei den faktischen Lebensgemeinschaften liegt es nahe, aus dem andauernden Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auf die Stabilität der Beziehung zu schliessen. Für den Begriff des gemeinsamen Haushalts ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen146. Aufgrund des Abstellens auf einen gemeinsamen Haushalt kann ein Ehepaar auch dann ein Adoptionsgesuch stellen, wenn es erst ein Jahr verheiratet ist, vor der Heirat aber bereits seit mehreren Jahren zusammengelebt hat. Würde für verheiratete Paare und solche in eingetragener Partnerschaft auf die Dauer der Heirat bzw. der eingetragenen Partnerschaft abgestellt, wären diese Paare gegenüber faktischen Lebensgemeinschaften unter Umständen benachteiligt, denn viele Paare leben zuerst mehrere Jahre zusammen, ehe sie sich entschliessen zu heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und eine Familie zu gründen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch Paare, die keinen gemeinsamen Haushalt haben, gute Eltern sein können, aber es ist zweifelhaft, ob bei einem getrennten Haushalt die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl entspricht.

Im Übrigen ist aber an der bisherigen Praxis zu Artikel 264a Absatz 3 ZGB festzuhalten.

Absatz 2: Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Falle einer faktischen Lebensgemeinschaft sowohl die adoptierende Person als auch der leibliche Elternteil nicht durch eine Ehe oder eine eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson gebunden ist. Bei der Stiefkindadoption wird nicht ein natürliches Kindesverhältnis zu einem leiblichen Elternteil hergestellt. Vielmehr übernimmt eine Person freiwillig die Rolle eines Elternteils gegenüber einem ihr eigentlich fremden Kind.

C. Wirkung. Art. 267

I. Im Allgemeinen

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der oder des Adoptierenden.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt, ausgenommen dasjenige zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:

1. verheiratet ist;

2. in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;

3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

3 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vor der Namensänderung wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Namensänderung seiner Zustimmung.

Im Hinblick auf die Zulassung faktischer Lebensgemeinschaften zur Stiefkindadoption ist lediglich Absatz 2 Ziffer 3 hinzugefügt worden. Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Art. 267 unter Ziffer 6.1.1 verwiesen werden.

146 Dazu oben 5.6.2.