Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Art. 12cbis

Aufgehoben

Artikel 12cbiskommt heute keine Bedeutung mehr zu, sodass er aufgehoben werden kann.

6.2 Variante: Öffnung Stiefkindadoption auch für faktische Lebensgemeinschaften

6.2.1 Allgemeines

Als Variante zum unterbreiteten Vorentwurf wird die Möglichkeit einer weitergehenden Öffnung der Stiefkindadoption auch für faktische Lebensgemeinschaften zur Diskussion gestellt. Dazu müssten die beiden in Ziffer 6.1.1 vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 264c und 267 VE-ZGB entsprechend modifiziert werden. Zusätzlich bräuchte es eine Ergänzung bei den Bestimmungen über die elterliche Sorge145. Die übrigen Anpassungen (Ziff. 6.1, 6.3 bis 6.6) bleiben gleich.

6.2.2 Adoption

IV. Stiefkind- Art. 264c neu

adoption

1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer:

1. Ehe;

2. eingetragenen Partnerschaft;

3. faktischen Lebensgemeinschaft lebt.

Das Paar muss unmittelbar vor Einreichen des Adoptionsgesuchs seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

2 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen mit einer Drittperson weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden sein.

Um komplizierte Anrechnungsprobleme zu vermeiden, wird nicht mehr ausschliesslich auf die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abgestellt, sondern auf die Dauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts. Dadurch kann eine gemeinsame Basis für alle Arten von Stiefkindadoptionen (Ehepaare, eingetragene Paare, faktische Lebensgemeinschaften) geschaffen werden.

Absatz 1: Mit der Überweisung der Motion 11.4046 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Stiefkindadoption für alle eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu öffnen. Damit würden Partnerinnen und Partner verschieden- als auch gleichgeschlechtlicher faktischer Lebensgemeinschaften die Möglichkeit erhalten, das Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zu adoptieren. Bei solchen faktischen Lebensgemeinschaften stellt sich die Frage, woran man erkennen kann, dass sie stabil genug sind, um eine erfolgreiche Stiefkindadoption zu gewährleisten. Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind es die zivilstandsamtlichen

145 Die Vorschläge zu Bestimmungen der elterlichen Sorge beruhen auf der Änderung des Zivilgesetzbuches (Elterlichen Sorge) vom 21. Juni 2013 (BBl 2013 4763 ff.).